Rechtsprechung
BVerfG, 03.11.2015 - 2 BvR 2735/14 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Verlängerung der einstweiligen Aussetzung der Auslieferung an die Behörden der Italienischen Republik
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, Art 4a Abs 1 Buchst d EGRaBes 584/2002
Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: vorläufige Untersagung der Auslieferung eines US-Amerikaners nach Italien
- Wolters Kluwer
Wiederholung einer einstweiligen Anordnung bzgl. der Aussetzung eines Auslieferungsersuchens
- rewis.io
Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: vorläufige Untersagung der Auslieferung eines US-Amerikaners nach Italien
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einstweilige Aussetzung der Auslieferung an die Behörden der Italienischen Republik; Verlängerung der einstweiligen Aussetzung der Auslieferung an die Behörden der Italienischen Republik
- rechtsportal.de
BVerfGG § 32 Abs. 6 S. 2
Wiederholung einer einstweiligen Anordnung bzgl. der Aussetzung eines Auslieferungsersuchens - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 2306/96
Einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit dem Bayerischen …
Auszug aus BVerfG, 03.11.2015 - 2 BvR 2735/14
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ). - BVerfG, 17.08.1993 - 1 BvR 1474/92
Ablehnung der Wiederholung einer einstweiligen Anordnung betreffend die Versagung …
Auszug aus BVerfG, 03.11.2015 - 2 BvR 2735/14
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ). - BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 665/62
Keine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung nach Änderung der Rechtslage